Für Arbeitgeber
Wer jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze hat, muss 5 Prozent davon mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden unbesetzten Pflichtplatz wird eine Ausgleichsabgabe fällig — je Platz und Monat. Dieser Rechner zeigt Ihnen, wie hoch sie für Ihren Betrieb ausfällt. Ihre Zahlen bleiben dabei in Ihrem Browser: Gerechnet wird direkt auf Ihrem Gerät, die Angaben werden nicht an uns übertragen.
Rechnen ist kostenlos und ohne Konto möglich. Für den Jahresbetrag brauchen Sie ein kostenloses Konto — Rechenweg, Quote und Staffelbetrag sehen Sie auch ohne Anmeldung.
Für kleinere Arbeitgeber gelten eigene Sätze — und zwar statt der Quotenstaffel:
Grundlage: Bekanntmachung des BMAS vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2); für das Anzeigejahr 2026 unverändert, bestätigt durch die BA-Weisung mit Stand 12/2025 (gültig ab 01.01.2026). Zuletzt an der Quelle geprüft am 31.07.2026.
Die Schwelle liegt bei 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt. Wer darunter bleibt, unterliegt keiner Beschäftigungspflicht und zahlt keine Ausgleichsabgabe — unabhängig davon, wie viele schwerbehinderte Menschen im Betrieb arbeiten.
Ab 20 Arbeitsplätzen sind 5 Prozent davon mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen (§ 154 Absatz 1 SGB IX). Für jeden unbesetzten Pflichtplatz wird die Ausgleichsabgabe je Monat fällig, der Jahresbetrag ergibt sich daraus mal zwölf.
Entscheidend ist, was als Arbeitsplatz zählt: jede Stelle mit mindestens 18 Wochenstunden, und zwar voll, ob 18 oder 40 Stunden. Stellen darunter sind nach § 156 Absatz 3 SGB IX gar kein Arbeitsplatz. Kleine Betriebe rechnen außerdem nicht mit 5 Prozent: Bei 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen ist ein Pflichtplatz zu besetzen, bei 40 bis unter 60 sind es zwei.
Ein Betrieb mit 100 Arbeitsplätzen hat fünf Pflichtplätze. Ist keiner davon besetzt, liegt die Beschäftigungsquote bei 0 Prozent — es gilt die höchste Staffel mit 815 € je Platz und Monat. Fünf unbesetzte Plätze mal 815 € mal zwölf Monate ergeben 48.900 € im Jahr. Jeder besetzte Pflichtplatz senkt diesen Betrag unmittelbar.
Die Anzeige für das Vorjahr geht bis zum 31. März an die für Ihren Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit (§ 163 Absatz 2 SGB IX); gezahlt wird zugleich an das zuständige Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt (§ 160 Absatz 4 SGB IX). Bleibt die Anzeige bis zum 30. Juni aus, stellt die Bundesagentur für Arbeit die Zahl der Arbeitsplätze selbst fest. Für verspätete Zahlungen fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand an (§ 24 SGB IV); eine nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden (§ 238 Absatz 2 SGB IX).
Dieser Rechner bildet die Regeln für private Arbeitgeber ab. Für bestimmte öffentliche Arbeitgeber gilt nach § 241 Absatz 1 SGB IX eine Pflichtquote von 6 Prozent — wenden Sie sich dazu bitte direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen 5 Prozent davon mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen (§ 154 Absatz 1 SGB IX). Für jeden unbesetzten Pflichtplatz wird eine Ausgleichsabgabe je Monat fällig. Betriebe unter 20 Arbeitsplätzen unterliegen keiner Beschäftigungspflicht und zahlen nichts. Als Arbeitsplatz zählt dabei jede Stelle mit mindestens 18 Wochenstunden, und zwar voll; Stellen darunter sind nach § 156 Absatz 3 SGB IX gar kein Arbeitsplatz.
Sie richtet sich nach der Beschäftigungsquote und wird je unbesetztem Pflichtplatz und Monat erhoben: 155 € bei einer Quote von 3 bis unter 5 Prozent, 275 € bei 2 bis unter 3 Prozent, 405 € bei über 0 bis unter 2 Prozent und 815 € bei einer Quote von 0 Prozent. Für kleinere Arbeitgeber gelten eigene, niedrigere Sätze: bei 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen 235 €, bei 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen bis zu 465 € je Monat.
Bis zum 31. März des Folgejahres. Bis zu diesem Tag ist auch die Anzeige zu erstatten — sie geht an die für den Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit (§ 163 Absatz 2 SGB IX), gezahlt wird an das zuständige Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt (§ 160 Absatz 4 SGB IX). Bleibt die Anzeige bis zum 30. Juni aus, stellt die Bundesagentur für Arbeit die Zahl der Arbeitsplätze selbst fest. Bei verspäteter Zahlung fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand an (§ 24 SGB IV).
Jeder besetzte Pflichtplatz senkt sie unmittelbar. Daneben mindern Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen die Abgabe: 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrags, nicht des Bruttobetrags (§ 223 SGB IX) — höchstens jedoch bis auf 0 Euro, ohne Vortrag ins Folgejahr und ohne Erstattung. Aufträge an Inklusionsbetriebe mindern die Ausgleichsabgabe dagegen nicht. Schwerbehinderte Auszubildende zählen kraft Gesetzes doppelt (§ 159 Absatz 2 SGB IX). Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) beraten dazu kostenlos und trägerunabhängig.
Teilzeitkräfte zählen ab 18 Wochenstunden mit, und dann voll — eine Stelle mit 18 Stunden wiegt genauso viel wie eine mit 40. Stellen unter 18 Wochenstunden sind nach § 156 Absatz 3 SGB IX gar kein Arbeitsplatz und bleiben außen vor. Auszubildende zählen als Beschäftigte, werden bei der Berechnung der Pflichtplätze aber herausgerechnet (§ 157 Absatz 1 SGB IX). Schwerbehinderte Auszubildende zählen auf der Gegenseite doppelt (§ 159 Absatz 2 SGB IX) — im Rechner tragen Sie sie deshalb mit 2 ein.
Die Anzeige für das Vorjahr ist bis zum 31. März fällig. Bleibt sie bis zum 30. Juni aus, stellt die Bundesagentur für Arbeit die Zahl der Arbeitsplätze selbst fest — die Abgabe entfällt dadurch nicht. Eine nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden (§ 238 Absatz 2 SGB IX). Für verspätete Zahlungen kommt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand hinzu (§ 24 SGB IV).
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) und die Integrationsfachdienste beraten kostenlos und trägerunabhängig — finanziert aus der Ausgleichsabgabe selbst. Jeder besetzte Pflichtplatz senkt die Abgabe. Homeoffice und flexible Arbeitszeiten bauen dabei Barrieren ab, ohne dass ein Gebäude umgebaut werden muss. Inserieren Sie Ihre Stelle bei Flex My Job und erreichen Sie Menschen, die gezielt nach solchen Angeboten suchen.
Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung für ein volles Kalenderjahr. Die amtliche Berechnung erfolgt im Anzeigeverfahren bei der Agentur für Arbeit. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an das zuständige Inklusionsamt oder die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) — beide beraten kostenlos.