Ausgleichsabgabe 2025: Was Arbeitgeber zahlen — und wie inklusive Homeoffice-Stellen günstiger sind

Veröffentlicht am 20. Juni 2026

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es für Unternehmen, die keine einzige schwerbehinderte Person beschäftigen, eine neue vierte Staffel der Ausgleichsabgabe. Für das Beschäftigungsjahr 2025 beträgt sie 815 Euro pro Monat je unbesetztem Pflichtplatz (2024: 720 Euro) — mehr als doppelt so viel wie der höchste Satz vor der Reform (360 Euro). Wer die Pflichtquote ignoriert, zahlt also nicht nur mehr, sondern lässt auch einen oft unterschätzten Bewerberpool ungenutzt.

Dieser Ratgeber erklärt, wen die Pflicht trifft, wie hoch die Ausgleichsabgabe 2025 genau ist, warum Inklusion finanziell und strategisch sinnvoller ist als der dauerhafte Freikauf — und wie flexible und Homeoffice-Stellen Barrieren senken, ohne dass ein Büro umgebaut werden muss. Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zur Ausgleichsabgabe wenden Sie sich bitte an das zuständige Inklusionsamt oder eine Fachberatungsstelle.

Wer muss zahlen? Die 5-%-Pflichtquote ab 20 Arbeitsplätzen

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen dazu, mindestens 5 Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen — das ist die Beschäftigungspflicht. Wird sie nicht erfüllt, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Beispiel: Ein Betrieb mit 100 Arbeitsplätzen hat fünf Pflichtplätze. Sind davon drei besetzt, bleiben zwei Pflichtplätze unerfüllt — für diese zwei Plätze fällt jeden Monat Ausgleichsabgabe an. Je weiter die tatsächliche Quote unter dem Pflichtsatz von 5 Prozent liegt, desto höher ist die Staffel.

Zur Berechnung: Teilzeitarbeitsplätze werden je nach Wochenstunden unterschiedlich gewichtet — unter 18 Stunden als halber Arbeitsplatz, zwischen 18 und unter 30 Stunden als dreiviertel Arbeitsplatz, ab 30 Stunden als voller Arbeitsplatz. Die genauen Berechnungsregeln legt das SGB IX fest; das zuständige Inklusionsamt berät dazu kostenlos.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2025?

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der aktuellen Beschäftigungsquote des Betriebs und wird je unbesetztem Pflichtplatz und Monat erhoben. Es gibt vier Staffeln. Die folgenden Beträge gelten für das Beschäftigungsjahr 2025 (Anzeige fällig bis 31. März 2026); für das Vorjahr 2024 lagen sie bei 140 / 245 / 360 / 720 Euro:

Staffel 1 — Quote 3 % bis unter 5 % (Pflichtsatz): 155 € pro Monat je unbesetztem Pflichtplatz.

Staffel 2 — Quote 2 % bis unter 3 %: 275 € pro Monat je unbesetztem Pflichtplatz.

Staffel 3 — Quote über 0 % bis unter 2 %: 405 € pro Monat je unbesetztem Pflichtplatz.

Staffel 4 — Quote 0 % (kein einziger Pflichtplatz besetzt): 815 € pro Monat je unbesetztem Pflichtplatz. Diese vierte Staffel wurde zum 1. Januar 2024 mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts eingeführt (damals 720 Euro) und zum 1. Januar 2025 auf 815 Euro angehoben — gezielt für Betriebe, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen angestellt haben.

Fälligkeit: Die Ausgleichsabgabe für ein Beschäftigungsjahr ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Inklusionsamt zu entrichten — beispielsweise für das Beschäftigungsjahr 2025 bis zum 31. März 2026.

Warum dauerhaftes Freikaufen der teure Weg ist

Ein Rechenbeispiel: Ein Betrieb mit 100 Arbeitsplätzen und null Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zahlt in der vierten Staffel fünf Pflichtplätze × 815 € × 12 Monate — das sind 48.900 Euro im Jahr allein an Ausgleichsabgabe. Hinzu kommen entgangene Förderleistungen, die bei einer echten Einstellung greifen würden, etwa Eingliederungszuschüsse.

Dabei wird ein konkreter Vorteil oft übersehen: Laut Inklusionsbarometer Arbeit 2025 (Aktion Mensch) beschäftigt jedes vierte Unternehmen in Deutschland keinen einzigen schwerbehinderten Menschen — obwohl die Arbeitslosenquote schwerbehinderter Menschen mit rund 11,6 Prozent fast doppelt so hoch ist wie die allgemeine Quote von rund 6 Prozent. Im Oktober 2025 waren rund 185.400 Menschen mit Behinderung arbeitslos gemeldet.

Das bedeutet: Qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber sind vorhanden — sie werden nur zu selten gefunden oder angesprochen. Wer diesen Pool gezielt erschließt, gewinnt Fachkräfte, die auf flexiblen und inklusiven Stellen oft besonders passend sind, und reduziert gleichzeitig die Abgabelast.

Die gesellschaftliche Debatte um den Fachkräftemangel macht diesen Punkt noch deutlicher: Inklusion ist keine Frage der Großzügigkeit, sondern eine sachlich begründete Antwort auf einen realen Engpass — gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die keine langen Besetzungszeiten leisten können.

Inklusiv einstellen leicht gemacht — Homeoffice und Flex senken Barrieren

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, inklusive Einstellung sei kostspielig oder erfordere umfangreiche bauliche Umbauten. Das trifft in vielen Fällen nicht zu — besonders dann nicht, wenn flexible Arbeitsmodelle von Anfang an eingeplant sind.

Homeoffice, hybride Arbeit und flexible Arbeitszeiten bauen Barrieren ab, ohne dass ein Bürogebäude umgebaut werden muss. Wer von zu Hause aus arbeiten kann, ist unabhängig von langen Wegen, eingeschränkter Mobilität oder wenig barrierefreier Infrastruktur. Gerade Menschen mit körperlichen Einschränkungen, chronischen Erkrankungen oder psychischen Belastungen profitieren davon erheblich.

Tätigkeiten, die sich mit etwas Flexibilität inklusiv gestalten lassen: Sachbearbeitung, Projektmanagement, IT und Softwareentwicklung, Buchhaltung, Kundenservice per Telefon und Chat, Texterstellung, Online-Marketing. In diesen Bereichen ist Homeoffice heute Standard — das erweitert den Bewerberkreis für Pflichtarbeitsplätze erheblich.

Eine klare und ehrliche Stellenanzeige ist entscheidend: Wer transparent kommuniziert, dass eine Stelle im Homeoffice oder in flexibler Teilzeit möglich ist, spricht Menschen an, die sonst gar nicht suchen. Eine Anzeige, die Flexibilität ausblendet, verliert Bewerbungen, bevor sie überhaupt gelesen wird.

Flexible und inklusive Stellen inserieren Sie bei Flex My Job für Arbeitgeber — und erreichen Bewerberinnen und Bewerber, die gezielt nach solchen Angeboten suchen.

Kostenlose Unterstützung nutzen: EAA und Integrationsfachdienste

Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass es kostenlose und trägerunabhängige Beratung für die inklusive Einstellung gibt — finanziert aus der Ausgleichsabgabe selbst.

Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) sind bei IHK, HWK oder Integrationsfachdiensten angesiedelt und beraten Unternehmen aller Größen kostenlos: von der Ausschreibung über Förderanträge bis zum Einarbeitungsprozess. Sie kennen regionale Angebote, Förderprogramme (wie den Eingliederungszuschuss) und können die Verbindung zu geeigneten Bewerbenden herstellen.

Die Integrationsfachdienste (IFD) unterstützen Menschen mit Schwerbehinderung dabei, eine passende Stelle zu finden und dauerhaft zu halten — sie haben Kontakte zu Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu Arbeitgebern und können als Vermittler auftreten.

Beide Stellen arbeiten diskret, kostenlos und ohne Verkaufsinteresse. Für Unternehmen, die inklusiv einzustellen möchten, aber nicht sicher sind, wo sie anfangen sollen, ist die EAA der natürliche erste Ansprechpartner.

Ihr nächster Schritt

Möchten Sie eine inklusive oder Homeoffice-Stelle ausschreiben und so einen Pflichtplatz besetzen? Registrieren Sie sich kostenlos als Arbeitgeber auf Flex My Job für Arbeitgeber und schalten Sie Ihr erstes Inserat — kostenfrei in der Aufbauphase.

Auch lesenswert für Arbeitgeber: unser Ratgeber „Bewerbung mit Behinderung: angeben oder nicht?" zeigt, wie Bewerberinnen und Bewerber die Frage der Offenlegung einschätzen — nützlicher Kontext für eine inklusive Recruitingstrategie.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ausgleichsabgabe-Berechnungen und konkrete Pflichten hängen von der individuellen Unternehmenssituation ab — für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Inklusionsamt oder eine Fachberatungsstelle.

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt die Beschäftigungspflicht?

Die Pflicht gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Betriebe darunter unterliegen keiner Beschäftigungspflicht und zahlen keine Ausgleichsabgabe. Die Pflichtquote beträgt 5 Prozent der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen sind (SGB IX).

Zählt ein Teilzeitarbeitsplatz zur Pflichtquote?

Ja, aber mit Gewichtung: Arbeitsplätze mit unter 18 Wochenstunden werden als 0,5 Arbeitsplatz gezählt, zwischen 18 und unter 30 Stunden als 0,75 Arbeitsplatz und ab 30 Wochenstunden als ein voller Arbeitsplatz. Die genaue Berechnung richtet sich nach SGB IX; das zuständige Inklusionsamt berät kostenlos.

Was bringt mir eine Homeoffice-Stelle bei der Schwerbehindertenquote?

Homeoffice- und flexible Stellen erweitern den Bewerberkreis erheblich: Menschen mit körperlichen Einschränkungen, chronischen Erkrankungen oder eingeschränkter Mobilität können sich bewerben, die eine reine Präsenzstelle nicht in Betracht ziehen würden. So steigt die Chance, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu finden und Pflichtplätze zu besetzen — ohne bauliche Umbauten.

Was ist die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe?

Die vierte Staffel ist der Höchstsatz für Betriebe mit einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent — also Unternehmen, die trotz Pflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Eingeführt wurde sie zum 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (zunächst 720 Euro); für das Beschäftigungsjahr 2025 beträgt sie 815 Euro pro Monat je unbesetztem Pflichtplatz.

Wann muss die Ausgleichsabgabe gezahlt werden?

Die Ausgleichsabgabe für ein Beschäftigungsjahr ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres fällig. Für das Jahr 2024 war sie also bis zum 31. März 2025 zu entrichten, für 2025 bis zum 31. März 2026. Arbeitgeber erstatten die Jahresanzeige beim zuständigen Inklusionsamt.

Wo finde ich kostenlose Beratung zur inklusiven Einstellung?

Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA), die Integrationsfachdienste (IFD) und die regionalen Inklusionsämter (BIH-Netz) beraten kostenlos und trägerunabhängig. Sie helfen bei Ausschreibung, Förderanträgen (z. B. Eingliederungszuschuss) und Einarbeitungsprozess. Kontakte finden Sie auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (BIH).