Fragen zur Behinderung im Vorstellungsgespräch: Was zulässig ist — und wie du souverän reagierst
Veröffentlicht am 18. Juli 2026
„Sind Sie schwerbehindert?“ — schon die Frage kann im Vorstellungsgespräch unzulässig sein. Trotzdem taucht sie auf, mal direkt, mal verpackt. Dieser Ratgeber erklärt neutral, welche Fragen Arbeitgeber stellen dürfen, welche nicht — und wie du souverän reagierst, ohne dich rechtfertigen zu müssen.
Hinweis vorweg: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an eine Fachberatungsstelle, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Der Grundsatz: Deine Gesundheit ist Privatsache
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung — auch im Bewerbungsverfahren. Deshalb ist die Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch grundsätzlich unzulässig: Sie zielt auf ein Merkmal, das für die Auswahl keine Rolle spielen darf.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung der konkreten Tätigkeit ist — etwa bei bestimmten Polizeidienst- oder Pilotenstellen. Für die allermeisten Büro-, Fach- und Homeoffice-Jobs ist das nicht der Fall.
Diese Fragen sind zulässig
Zulässig sind Fragen mit klarem Bezug zur konkreten Stelle: ob du die beschriebenen Kernaufgaben ausführen kannst, ob du zum vorgesehenen Zeitpunkt verfügbar bist, ob du die nötigen Qualifikationen mitbringst. Der Maßstab ist immer die Tätigkeit — nicht deine Krankengeschichte.
Auch du selbst darfst das Gespräch auf Rahmenbedingungen lenken, wenn du das möchtest: etwa auf flexible Arbeitszeiten, Homeoffice oder eine bestimmte Ausstattung. Das ist keine Schwäche, sondern Klarheit — und für seriöse Arbeitgeber ein normaler Teil des Gesprächs.
Diese Fragen sind unzulässig
Grundsätzlich unzulässig sind pauschale Fragen nach einer Schwerbehinderung, nach Diagnosen, früheren Erkrankungen oder etwa einer psychotherapeutischen Behandlung — ohne Bezug zu einer wesentlichen Anforderung der Stelle. Solche Fragen musst du nicht wahrheitsgemäß beantworten; aus einer unwahren Antwort auf eine unzulässige Frage dürfen dir keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Wichtig zur Einordnung: Hier geht es um das Bewerbungsverfahren. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann die Rechtslage anders aussehen — verbindliche Auskünfte dazu geben Fachberatungsstellen oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.
Souverän reagieren: deine drei Optionen
Option 1 — offen antworten: Wenn du ohnehin Anpassungen besprechen möchtest oder bei öffentlichen Arbeitgebern Vorteile nutzen willst, kannst du die Frage sachlich beantworten und direkt auf deine Fähigkeiten lenken: „Ja — auf die beschriebenen Aufgaben hat das keinen Einfluss.“
Option 2 — zur Tätigkeit lenken: Du beantwortest nicht die Frage, sondern das, worum es eigentlich geht: „Für die beschriebenen Aufgaben bin ich uneingeschränkt einsatzfähig.“ Das ist höflich, wahr und beendet das Thema meist.
Option 3 — von deinem Recht Gebrauch machen: Auf eine unzulässige Frage darfst du auch eine unwahre Antwort geben, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Welche Option zu dir passt, entscheidest du — alle drei sind legitim.
Wenn du Diskriminierung erlebst
Wirst du im Bewerbungsverfahren wegen einer Behinderung benachteiligt, halte den Ablauf zeitnah schriftlich fest — Datum, Beteiligte, Formulierungen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät kostenlos und vertraulich; auch EUTB-Stellen und Sozialverbände helfen weiter.
Beachte: Ansprüche nach dem AGG sind an kurze Fristen gebunden. Lass dich deshalb zeitnah beraten, statt lange zu warten.
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Dein nächster Schritt
Die beste Vorbereitung ist eine starke Bewerbung: Mit dem Bewerbungshelfer erstellst du Lebenslauf und Anschreiben online — sachlich, ressourcenorientiert, kostenlos testen ohne Konto.
Und wenn du gezielt Arbeitgeber suchst, die Inklusion ernst nehmen: In der Übersicht inklusive Jobs & Stellen für Menschen mit Beeinträchtigung findest du passende Stellen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deiner individuellen Situation wende dich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, eine Fachberatungsstelle oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Darf im Vorstellungsgespräch nach einer Schwerbehinderung gefragt werden?
Grundsätzlich nein — die Frage ist im Bewerbungsverfahren regelmäßig unzulässig, weil sie eine Benachteiligung wegen der Behinderung darstellen kann (AGG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine bestimmte Fähigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung der konkreten Tätigkeit ist.
Muss ich eine unzulässige Frage wahrheitsgemäß beantworten?
Nein. Auf eine unzulässige Frage darfst du auch eine unwahre Antwort geben, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen — der Arbeitsvertrag kann deswegen nicht angefochten werden. Alternativ kannst du die Antwort auf die Tätigkeit lenken: „Für die beschriebenen Aufgaben bin ich uneingeschränkt einsatzfähig.“
Sollte ich meine Behinderung im Gespräch von mir aus ansprechen?
Das ist deine freie Entscheidung. Sinnvoll sein kann es, wenn du Anpassungen brauchst oder bei öffentlichen Arbeitgebern Rechte nutzen möchtest. Sprich dann sachlich und lösungsorientiert — mit Fokus auf das, was du kannst, und die Rahmenbedingungen, die du dafür brauchst.
Was kann ich tun, wenn ich im Bewerbungsprozess diskriminiert wurde?
Halte den Vorfall zeitnah schriftlich fest und lass dich beraten — kostenlos etwa bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, bei EUTB-Stellen oder Sozialverbänden. Wichtig: Ansprüche nach dem AGG sind an kurze Fristen gebunden, zögere die Beratung also nicht hinaus.