Bewerbung mit Behinderung: Schwerbehinderung angeben oder nicht? Rechte, Timing, Formulierungen

Veröffentlicht am 19. Juni 2026

Kurze Antwort vorweg: Du musst nicht. Bewerber:innen haben grundsätzlich keine Pflicht, eine (Schwer-)Behinderung oder chronische Erkrankung in ihrer Bewerbung zu offenbaren — solange sie die konkrete Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Und doch kann die Angabe manchmal klug sein: Sie eröffnet bestimmte Rechte und schützt dich in bestimmten Situationen.

Dieser Ratgeber erklärt dir deine Rechte, wann die Angabe taktisch sinnvoll ist und wie du es formulierst, wenn du dich dafür entscheidest. Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung — für verbindliche Auskünfte wende dich an eine Fachberatungsstelle oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Musst du eine Behinderung in der Bewerbung angeben?

Nein. Eine Offenbarungspflicht gibt es grundsätzlich nicht. Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch das SGB IX verpflichten dich dazu, eine (Schwer-)Behinderung im Anschreiben, im Lebenslauf oder im Gespräch zu erwähnen — sofern sie die konkrete Tätigkeit nicht beeinträchtigt.

Das AGG und das SGB IX schützen dich gleichzeitig: Sie verbieten Benachteiligungen wegen einer Behinderung bei Einstellung, Aufstieg und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Schutzrechte gelten unabhängig davon, ob du die Behinderung offenlegst oder nicht.

Darf der Arbeitgeber überhaupt fragen?

Grundsätzlich nein. Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig, weil sie eine unmittelbare Diskriminierung nach dem AGG darstellt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist — zum Beispiel bei bestimmten Polizeidienst- oder Pilotenstellen.

Stellt ein Arbeitgeber trotzdem eine unzulässige Frage, hast du das sogenannte Recht zur Lüge: Du darfst die Frage wahrheitswidrig beantworten. Dir entstehen daraus keine rechtlichen Nachteile — der Arbeitsvertrag kann wegen dieser unwahren Antwort auf eine unzulässige Frage nicht angefochten werden.

Wann es klug ist, die Schwerbehinderung anzugeben

Es gibt konkrete Situationen, in denen die Angabe Vorteile bringt:

Öffentliche Arbeitgeber — Einladungspflicht nutzen: Behörden, Kommunen und andere öffentliche Stellen sind nach § 165 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber:innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht zuletzt im November 2023 bestätigt und geschärft (BAG, 23.11.2023, 8 AZR 164/22). Wichtig: Die Einladungspflicht greift nur, wenn du die Schwerbehinderung in deiner Bewerbung angegeben hast.

Nachteilsausgleich und Hilfsmittel: Wenn du am Arbeitsplatz Unterstützung brauchst — etwa eine Arbeitsassistenz, technische Hilfsmittel oder angepasste Arbeitszeiten — musst du die Behinderung offenlegen, damit entsprechende Maßnahmen beantragt und umgesetzt werden können.

Besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub: Der besondere Kündigungsschutz nach SGB IX und der gesetzliche Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr greifen erst, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß. Wer sie verschweigt, verliert im Ernstfall diese Ansprüche.

Wann du besser (noch) nichts sagst

Bei privaten Arbeitgebern ohne direkten Tätigkeitsbezug ist die Angabe eine persönliche Abwägung. Trotz AGG-Schutz ist unbewusste — oder bewusste — Diskriminierung in frühen Bewerbungsphasen eine reale Gefahr. Rechtlich stehst du auf der sicheren Seite, wenn du in der Bewerbung nichts sagst.

Eine verbreitete Strategie: Warte bis zum Vorstellungsgespräch oder bis zur Einstellung. Wenn der gegenseitige Eindruck positiv ist und du konkrete Anpassungen besprechen möchtest, ist das oft der natürlichere Rahmen. Für Stellen, bei denen keine behinderungsspezifischen Maßnahmen nötig sind, ist die Angabe im Anschreiben häufig kein Muss.

Wie du es formulierst, wenn du es angibst

Wenn du die Behinderung erwähnen möchtest, tue es sachlich, selbstbewusst und ressourcenorientiert — der Fokus liegt auf deinen Fähigkeiten, nicht auf Einschränkungen.

Beispiel 1 — Anschreiben bei öffentlichem Arbeitgeber: „Als Mensch mit einem Schwerbehindertenausweis (GdB 50) möchte ich gern von meinem Einladungsanspruch nach § 165 SGB IX Gebrauch machen. Meine Behinderung hat keinen Einfluss auf die beschriebenen Aufgaben.“

Beispiel 2 — Anschreiben, allgemein: „Ich möchte darauf hinweisen, dass ich einen Schwerbehindertenausweis besitze. Die damit verbundenen gesundheitlichen Besonderheiten haben keine Auswirkungen auf meine Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich.“

Beispiel 3 — Im Gespräch, wenn Anpassungen nötig sind: „Für meine Arbeit benötige ich einen höhenverstellbaren Schreibtisch und gelegentlich kurze Erholungspausen. Das lässt sich einfach einrichten und hat keinen Einfluss auf meine Leistung.“

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Auch lesenswert: unser Leitfaden Inklusive & barrierearme Jobs finden zeigt, wie du gezielt Arbeitgeber findest, die Inklusion wirklich ernst nehmen — und welche Unterstützungsmöglichkeiten es für die Jobsuche gibt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtslagen und Rechtsprechung können sich ändern — für verbindliche Auskunft zu deiner individuellen Situation wende dich an eine Fachberatungsstelle, dein Inklusionsamt oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Muss ich den Grad der Behinderung (GdB) in der Bewerbung nennen?

Nein. Die Angabe der Schwerbehinderung ist freiwillig — du musst weder den genauen Grad der Behinderung noch eine Diagnose nennen. Wenn du die Schwerbehinderung erwähnst, reicht der Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis oder die amtliche Anerkennung als Information.

Was ist mit dem Schwerbehindertenausweis im Bewerbungsprozess?

Den Ausweis musst du weder vorlegen noch kopieren. Er dient als Nachweis bei Bedarf — etwa wenn du Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub geltend machen möchtest oder wenn der Arbeitgeber die Angabe überprüfen will. Im Bewerbungsprozess selbst reicht deine eigene Aussage.

Gilt die Einladungspflicht (§ 165 SGB IX) auch bei Gleichstellung?

Menschen mit Gleichstellung (GdB 30 oder 40 mit Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit) sind schwerbehinderten Menschen in vielen Bereichen gleichgestellt. Der konkrete Umfang der Einladungspflicht nach § 165 SGB IX für Gleichgestellte ist jedoch rechtlich umstritten und kann im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden. Im Zweifel lohnt sich eine Beratung beim Inklusionsamt oder einer zuständigen Beratungsstelle.

Was, wenn ich nach Krankheiten oder einer Behinderung gefragt werde?

Fragen nach allgemeinen Erkrankungen sind im Bewerbungsverfahren grundsätzlich unzulässig — genau wie die Frage nach einer Schwerbehinderung, sofern keine wesentliche berufliche Anforderung daran geknüpft ist. Unzulässige Fragen musst du nicht ehrlich beantworten; eine unwahre Antwort auf eine unzulässige Frage kann den Arbeitsvertrag nicht zu deinem Nachteil beeinflussen.

Kann ich die Schwerbehinderung auch erst nach der Einstellung angeben?

Ja. Es gibt kein Verfallsdatum — du kannst die Schwerbehinderung zu jedem Zeitpunkt offenlegen, um Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Der besondere Schutz greift in der Regel ab dem Zeitpunkt, an dem du den Arbeitgeber informiert hast.